1. Allgemeines
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Verträge zwischen Samardzic Izet, Bautechnik und Service – Techn.Büro [im Folgenden: Bautechnik-Service] und dem Kunden, wenn und soweit
Entwicklungen und/oder Aufträge aus dem Angebot von Bautechnik-Service Gegenstand des Vertrags sind. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und Bautechnik-Service gelten ausschließlich diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Bautechnik-Service ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
2. Vertragsabschluß
Angebote von Bautechnik-Service sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag eine Woche ab diesem Zugang bei Bautechnik-Service gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung von Bautechnik-Service als angenommen, sofern Bautechnik-Service nicht - etwa durch Tätig werden auf Grund des Auftrages - zu erkennen gibt, dass Bautechnik-Service den
Auftrag annimmt.
3. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher von Bautechnik-Service gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen Eigentum von Bautechnik-Service.
4. Lieferung
Kontrolle der gelieferten Waren und Dienstleistungen hat sofort nach Erhalt dieser zu erfolgen.
Vereinbarte Ausführungszeiten sind unverbindlich. Ansprüche für deren Überschreitung können nicht geltend gemacht werden. Die Lieferung erfolgt auf Risiko des Auftraggebers, kostenfrei zur
üblichen Büroadresse, bzw. per Post, andernfalls erhebt Bautechnik-Service Anspruch auf Kostenerstattung in Form des bei Bautechnik-Service üblichen Stundenlohns. Die Leistungen von
Bautechnik-Service sind mit Übergabe an den Transporteur, Absendung der Daten im elektronischen Verkehr oder zur Verfügungstellung im Internet erbracht.
5. Urheberrecht
Der Auftraggeber garantiert alle Rechte (u. a. Eigentums-, Urheberrecht), an dem für Ihn zu realisierenden Projekt, zu besitzen und übernimmt dementsprechend für alle Schäden, die durch die
Geltendmachung solcher Rechte durch Dritte entstehen können, die Haftung.
Nachdem es sich bei der Tätigkeit von Bautechnik-Service teilweise auch um Kreative Leistungen (Weiterentwicklung) handelt, deren Ergebnis neue Situationen erbringen, gehen allgemein übliche
technische Lösungen (oder vergleichbares) in das geistige Eigentum von Bautechnik-Service über.
6. Dienstleistung
Die Arbeiten werden dem Niveau Bautechnik-Service entsprechend auf DIN A Formaten gezeichnet und tragen ein DIN A4 Schriftfeld, in dem das Firmenlogo integriert wird. Die Zeichnungen können
jederzeit neu gedruckt werden oder auch leicht abgeändert neu geliefert werden. Dies ist insbesondere oder meistens nach einer Rückbesprechung der Fall, bei der Bautechnik-Service alle Änderungen
und Vorstellungen schriftlich in Anlage oder als Eintragungen in den jeweiligen Plänen angegeben werden können.
Bautechnik-Service zeichnet nur das, was der Kunde vorgibt, d. h. Fragen und Probleme, die bei der Eingabe ins CAD System auftauchen können, werden zwar selbständig gelöst, aber nur unter
Vorbehalt dessen, dass sich der Auftraggeber nach der Lieferung mit der Planung auseinandersetzt und unsere Leistung unverzüglich auf Übereinstimmung mit den zu Verfügung gestellten Angaben bzw.
Daten überprüft.
Bautechnik-Service verwendet stets interne Eigenschaften, wie z. B. Layerbelegung, Strichstärken, Schriftgrößen, Bemaßungsattribute etc., wobei der Maßstab den Inhalt vorgibt, so dass übliche
Planungsgegenstände abhängig vom Planungsmaßstab bzw. Verwendungszweck eingetragen werden.
7. Zahlung
Die Rechnungen von Bautechnik-Service sind prompt ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von
derzeit 12 % p. a. als vereinbart.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Bautechnik-Service. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
8. Gewährleistung - Haftung
Auch bei größter Sorgfalt ist es nicht immer möglich alle Wünsche des Planers im CAD System so auszuführen, dass sie sich mit dem Entwurf oder etwaigen Handzeichnungen decken. Maßdifferenzen oder
Soll- bzw. DIN-Abweichungen behält sich Bautechnik-Service deshalb vor. Nacharbeitungen bzw. Änderungen werden wie auch Mehrmengen laut Stundensatz abgerechnet.
Für Rückbesprechungen können jedoch bis zu zwei Vorabzüge bestellt werden, um evtl. auftretende Fragen und Probleme zu klären.
Für Planungsfehler, gleich welcher Natur übernimmt Bautechnik-Service keine Verantwortung. Die Haftung liegt ausschließlich beim Auftraggeber, bzw. dem vorlageberechtigten Planer, da nur dieser
für Objektschäden versichert sein kann.
Ersatz wird lediglich für die von Bautechnik-Service erbrachte Leistung, den Zeichenarbeiten gewährleistet, d. h. bei fehlerhaften Zeichnungen, durch Verschulden von Bautechnik-Service, werden
diese kostenfrei ersetzt. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen.
Für Folgeschäden und Schäden am Objekt haftet allein der Auftraggeber bzw. die vorlageberechtigte Person, wie z. B. der Architekt. Dieser ist verpflichtet dem Gegenstand unserer Tätigkeit in
seine Haftpflichtversicherung einzubeziehen und diese im Voraus über die Zusammenarbeit mit Bautechnik-Service in Kenntnis zu setzen. Bautechnik-Service haftet lediglich für Schäden, sofern ihm
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Beweislastumkehr gemäß § 294 ABGB ist ausgeschlossen, das Vorliegen des Mangels im
Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
9. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Bautechnik-Service ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz von Bautechnik-Service. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen Bautechnik-Service und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der
Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Der Berater ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.